SatzungRSV Emblem

 

Radsportverein 1921 Undenheim e.V.

§ 1 - NAME, SITZ, UND ZWECK

  1. Der am 29.07.1921 in Undenheim gegründete Radsportverein führt den Namen "Radsportverein 1921 Undenheim e.V." (RSV 1921 Undenheim). Er ist Mitglied der zuständigen Fachverbände und des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz. Der Verein hat seinen Sitz in Undenheim und ist beim Amtsgericht Mainz im Vereinsregister Nr. 1817 eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Kunstrad- und Breitensport sowie Teilnahme an Kunstradsportmeisterschaften und Breitensportveranstaltungen (Volksradfahren/Radtourenfahren etc.).

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 - VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

    2. wegen Nichtbezahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 - BEITRÄGE

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 - STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, an der Abteilungsversammlung und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

  2. Bei der Wahl eines Jugendleiters/einer Jugendleiterin haben alle Mitglieder des Vereins bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht.

  3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 6 - MASSREGELUNGEN

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden.

    1. Verweis

    2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

    Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

§ 7 - VEREINSORGANE

  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Gesamtvorstand

§ 8 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

    1. der Vorstand beschließt oder

    2. ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch schriftliche Einladung und möglichst Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Bericht des Vorstandes (Geschäfts- und Sportbericht)

    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

    3. Entlastung des Vorstandes

    4. Wahlen, soweit dies erforderlich ist

    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagungsordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Der Antrag ist vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden zu stellen.

  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 9 - VORSTAND

  1. Der Vorstand arbeitet:

    1. als geschäftsführender Vorstand:

      bestehend aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender/Vorsitzende), dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin sowie deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen.

    2. als Gesamtvorstand:

      bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen, deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen, des Jugendleiters/der Jugendleiterin, der Frauenbeauftragten, dem Webmaster, dem ehrenamtlichen Vorstand und bis zu 4 Beisitzern/Beisitzerinnen.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin (2. Vorsitzender/Vorsitzende) und gegebenenfalls der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende/die 2. Vorsitzende oder ggfs. der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden tätig.

  3. Ausnahmsweise ist die vorübergehende Führung des Vereins durch den 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden möglich, wenn sich kein(e) 1. Vorsitzender/1. Vorsitzende findet. In diesem Fall ist möglichst ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin mit einzusetzen, der/die dann im geschäftsführenden Vorstand eingegliedert wird.

  4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

  5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises

    2. die Bewilligung von Ausgaben

    3. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern

    4. Informationen über alle Geschehnisse, Maßnahmen und Vorhaben des Vereins an die Mitglieder

    5. Öffentlichkeitsarbeit. Zu diesem Zweck kann ein PR-Verantwortlicher/eine PR-Verantwortliche eingesetzt werden.

  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.

§ 10 - EHRENAMTSVERGÜTUNG

  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3, Nr. 26a, EStG beschließen.

§ 11 - MITARBEITERKREIS

  1. In besonderen Fällen kann ein Mitarbeiterkreis gebildet werden. Der Mitarbeiterkreis wird von Fall zu Fall aufgabengemäß vom Vorstand zusammengesetzt. Aus dem Mitarbeiterkreis wird eine Person den Vorsitz übernehmen. Diese Person leitet den Mitarbeiterkreis und informiert den Vorstand über alle Überlegungen, Vorhaben und Entscheidungen des Mitarbeiterkreises. Der Mitarbeiterkreis kann Entscheidungen, entsprechend der ihm übertragenen Kompetenzen, treffen.

§ 12 - ABTEILUNGEN

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin, seinen/ihrer(n) Stellvertreter(n)/Stellvertreterin(nen) und Mitarbeiter(n)/Mitarbeiterin(nen), denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

  3. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin und Stellvertreter/Stellvertreterin(nen) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung ist vom Schatzmeister/von der Schatzmeisterin des Vereins zu prüfen. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

§ 13 - PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter/in und dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 14 - WAHLEN

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger(innen) gewählt sind oder das Vorstandsmitglied seinen Rücktritt erklärt. Wiederwahlen der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sind nicht zulässig.

§ 15 - KASSENPRÜFUNG

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft. Die Kassenprüfer(innen) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

§ 16 - EHRUNGEN

  1. Ehrungen und Auszeichnungen sind in einer gesonderten Ehrenordnung festgehalten.

§ 17 - AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn:

    1. es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

    2. von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

    Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen stimmberechtigten beschlossen werden.

    Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

    Sollten bei der Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zur Förderung des Radsportes zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde nach Überarbeitung von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft.

55278 Undenheim, 22. Januar 2011

 


 

EhrenordnungRSV Emblem

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein,

a. bis zum 18. Lebensjahr gelten sie als jugendliche Mitglieder

b. ab dem 18. Lebensjahr sind sie Vollmitglieder

Zur Berechtigung der Jubiläumszeit zählt die Zeit ab Eintritt in den Verein.

Sportliche Ehrungen

Die Ehrennadel für sportliche Verdienste wird den Sportlerinnen und Sportlern verliehen, die mindestens 10 Jahre aktiv an Wettkämpfen teilgenommen haben.

Darüber hinaus kann an Sportlerinnen und Sportler die Ehrennadel für sportliche Verdienste verliehen werden, wenn sie bei den Rheinland-Pfalz-Meisterschaften und darüber hinaus einen der vorderen Plätze belegt haben.

Jubiläen

25-jährige Vereinszugehörigkeit

Mitglieder, die 25 Jahre ohne Unterbrechung dem Verein angehören, erhalten die silberne Ehrennadel mit Urkunde.

40-jährige Vereinszugehörigkeit

Mitglieder, die 40 Jahre ohne Unterbrechung dem Verein angehören, erhalten eine Urkunde.

50-jährige Vereinszugehörigkeit

Mitglieder, die 50 Jahre ohne Unterbrechung dem Verein angehören, erhalten die goldene Ehrennadel und werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. (Weiterhin werden alle Mitglieder, die auf eine 50-jährige Mitgliedschaft zurückblicken zu Ehrenmitgliedern ernannt). Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Sonstige Ehrungen

  1. Geburtstag

    Bei allen Mitgliedern erfolgt ab dem 70. Geburtstag ein schriftlicher Glückwunsch. Ab dem 70. Geburtstag (und alle 5 Jahre danach) wird zusätzlich ein Präsent überreicht.

  2. Verlobung

    Bei der Verlobung eines aktiven Mitgliedes erfolgt ein schriftlicher Glückwunsch.

  3. Vermählung

    Bei der Vermählung eines inaktiven Mitgliedes erfolgt ein schriftlicher Glückwunsch; bei aktiven Mitgliedern wird zusätzlich ein Präsent überreicht.

  4. Silberne Hochzeit

    Bei der silbernen Hochzeit eines Mitgliedes erfolgt ein schriftlicher Glückwunsch.

  5. Goldene Hochzeit

    Bei der goldenen Hochzeit eines Mitgliedes erfolgt ein schriftlicher Glückwunsch und zusätzlich wird ein Präsent überreicht.

  6. Todesfall

    Beim Todesfall eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand über die Vorgehensweise der Teilnahme der Beisetzung. Es kann anstatt der Kranzniederlegung und der Teilnahme einer Fahnenabordnung auch eine schriftliche Beileidsbekundung mit dem Geldwert des Kranzes an die Angehörigen überbracht werden.

Bei allen Anlässen, die nicht unter Buchstabe a bis f geregelt sind, jedoch eine Ehrung von seitens des Vereins für angebracht erscheinen lassen, ist der Vorstand ermächtigt, Einzelheiten einer etwaigen Ehrung zu bestimmen.

Die vorstehende Ehrenordnung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

55278 Undenheim, 20. Januar 2017

 


Zusätzliche Informationen